AGB der BARWORKX BERLIN


Gliederung:

  • Workflow
  • Verschwiegenheit
  • Publikation
  • Datentransfer
  • Zahlung
  • Stornierung
  • Nutzungsrecht
  • Recht

Workflowvereinbarung:

Die im Vertragswerk abzuschließenden Parteien sichern dem jeweiligen Partner die volle Unterstützung zu, um das Projekt im vollen Umfang abwickeln zu können.

Projekte werden, wie in der Korrespondenz vereinbart und schriftlich belegbar abgewickelt und ausgeführt.

Sonderleistung die außerhalb des vertraglichen Rahmens abgewickelt werden sollen müssen separat behandelt und vertraglich gefestigt werden.

Vereinbarte Kostenrahmen müssen vom Auftraggeber eingehalten und bei Überschreitung transparent dargereicht und kommuniziert werden.

Verschwiegenheitsvereinbarung:

Bei einer Projektverpflichtung, sowohl mündlich als auch schriftlich, gilt eine Verschwiegenheit beider Parteien zu Inhalten und Daten gegenüber dritter nicht in das Projekt eingebundener Personen.

Fertige Konzepte, Projektunterlagen und weiteres Projektmaterial dürfen nicht an dritte, unbeteiligte Personen weitergegeben werden.

Die Partner eines jeweiligen Projektes schützen sich gegenseitig durch eine Vertragsunterzeichnung durch üble Nachrede.

Publikationsvereinbarung:

Unterschriebene KVA / Auftrage überschreiben nicht das Recht am Bild.

Foto sowie Videoshootings müssen abgesprochen und vereinbart sein.

Inhalte von Projektinformationen sowie Daten von Konzepten dürfen nicht ohne Abstimmung mit dritten Personen geteilt oder publiziert werden.

Datentransfervereinbarung:

Herkömmliche Korrespondenz zu Projekten kann und darf über reguläre Kommunikationswege wie E-Mail, Messenger Dienste und Telefon abgewickelt werden.

Digitale Meetings können über Teams, Skype und Messenger Dienste abgehalten werden.

Bei Unterzeichnung einer NDA durch die Vertragspartner muss und darf ausschließlich auf Verschlüsseltem Wege miteinander korrespondiert werden.

Zahlungsvereinbarung:

Bei Auftrag durch einen unterschriebenen KVA gilt dieser ab Zeitpunkt der Unterschrift des Kunden als Auftrag und durch den Kunden als Honorarpflichtig.

Eine unterschriebener KVA / Auftrag hat einen Bestand von 6 Monaten. Hiernach kann vom Anbieter nachgebessert und neu aufgesetzt werden.

Akzeptierte und unterschriebene Aufträge sind vom Partner in einer durch eine Fristgesetzte Zeit abzurufen und können zeitlich nachjustiert werden. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber jedoch in voller Höhe zahlungsgebunden.

Stornierungsvereinbarung:

Ein unterzeichneter und in Auftrag gegebener KVA / Auftrag kann bis 4 Wochen nach Auftragserteilung kostenfrei storniert werden.

Nach einer Frist von 4 bis 8 Wochen werden 50% der im KVA / Auftrag vereinbarten Summe dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.

Nach einer Frist von 8 Wochen wird bei einer Auftragsstornierung der Gesamte im KVA / Auftrag vereinbarte Betrag dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.

Nutzungsvereinbarung:

Die vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Dokumente und Inhalte liegen auch bei KVA / Auftragserteilung vollumfänglich beim Ersteller und sind dessen Geistiges Eigentum. Falls nicht anders vereinbart und vertraglich geregelt gilt bei Nutzung die Leistungsabfrage beim Ersteller.

Umfang und Nutzung können in verschiedenen Zeitrahmen und Schemata vereinbart und geregelt werden.

Rechtsvereinbarung:

Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).

Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit Sie nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Dasselbe gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU haben oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

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